Der Bundesrat lehnt die Motion «Verbot der Heilung homosexueller Jugendlicher» ab

Im Juni dieses Jahres reichte Nationalrätin Rosmarie Quadranti (BDP) eine Motion ein, die ein Verbot der «Heilung» homosexueller Jugendlicher verlangt. In seiner Antwort auf die Motion verurteilt der Bundesrat nun zwar jede Form solcher «Therapien», lehnt die Motion aber trotzdem ab. Es existiere keine entsprechende Gesetzgebung, in die ein solches Verbot integriert werden könnte.

Rosmarie Quadranti verlangte mit ihrer Motion vom Bundesrat, dass «Therapien», welche die sexuelle Orientierung bei Kindern und Jugendlichen verändern sollen, verboten werden. In ihrer Begründung schrieb die Nationalrätin, dass – obschon diese «Therapien» meistens im Verborgenen stattfinden – auch in der Schweiz traurige Realität sind und es immer noch Menschen gäbe, die sich sicher sind, dass die sexuelle Orientierung wählbar ist. Aktuelles Beispiel ist die fragwürdige Behauptung der Basler Ständeratskandidatin Elisabeth Augsburger in dieser Woche. Auf Konversionstherapien angesprochen, meinte sie gegenüber der Basler Zeitung, dass sie glaube, dass eine Therapie helfen könne, «sofern die oder der Betroffene das auch will».

Die bundesrätliche Antwort auf die Motion

In meinen Augen lohnt es sich, die gestrige Antwort des Bundesrates auf die Motion genauer anzuschauen. So ist der Bundesrat klar der Meinung, dass jegliche Therapie, welche die Veränderung der homosexuellen Orientierung zum Ziel habe, aus «menschlicher, fachlicher und rechtlicher Sicht abzulehnen ist», da Homosexualität erstens keine Krankheit sei und zweitens solche «Therapien» schwerwiegende psychische Schädigungen zur Folge hätten.

Wenn Minderjährige sogenannten «Therapien» gegen ihre sexuelle Orientierung unterzogen würden, geschehe dies gewöhnlich im Einverständnis der Eltern. «Dabei ist festzuhalten, dass das Recht, die eigene sexuelle Orientierung zu leben, ein absolutes, höchstpersönliches Recht darstellt», schreibt der Bundesrat weiter. Er stellt zudem klar, dass die Eltern dieses Recht nicht stellvertretend für ihre Kinder wahrnehmen können. Jede Person könne der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung erstatten, wenn sie von der Gefährdung eines Minderjährigen Kenntnis habe.

Auch die Berufsordnungen der Psychologie- und Psychotherapieverbände untersage ihren Mitgliedern jede Form von Diskriminierung und weltanschaulicher oder religiöser Indoktrinierung. Die Durchführung von «Therapien» gegen Homosexualität, ob an Minderjährigen oder Erwachsenen, stellt nach Ansicht des Bundesrates eine klare Verletzung dieser Berufspflichten dar, die der kantonalen Aufsichtsbehörde gemeldet werden sollte. Diese könne dann Massnahmen ergreifen, die bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gehen können.

Und auch das Krankenversicherungsgesetz schliesse bereits heute aus, dass solche «Therapien» gegen Homosexualität über die obligatorische Krankenversicherung bezahlt werden: das Gesetz gewährt grundsätzlich nur Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Weiter würden nur Leistungen vergütet, die «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind und deren Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen ist». Keine dieser Voraussetzungen treffe auf die «Therapie» gegen Homosexualität zu. Allerdings, so stellt der Bundesrat fest, sei es nicht auszuschliessen, dass «Therapien» gegen die Homosexualität der Krankenversicherung beispielsweise als Psychotherapie einer Depression in Rechnung gestellt werden. Doch hätten die Krankenversicherer die Pflicht jeweils zu prüfen, ob eine Leistung ihnen zu Recht vorgelegt wird.

Trotz der aufgeführten Argumente sei ein Verbot solcher «Therapien» jedoch nicht möglich, da «keine bereichsspezifischen Gesetzgebungen wie z.B. das Psychologieberufegesetz, in die ein Verbot integriert werden könnte», existiere.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, das Geschäft wird noch im Rat diskutiert werden müssen.