Erneuter Rückschlag: Homosexualität von Verbot der Diskriminierung in Gleichstellungsgesetz nicht erfasst

Heute hat das Bundesgericht mitgeteilt: «Personen, die eine Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, fallen nicht unter das Verbot der direkten geschlechtsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau».

Konkret: Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines schwulen Mannes ab, der vorgebracht hatte, wegen seiner Homosexualität nicht für eine Stelle bei der Armee berücksichtigt worden zu sein. Der Mann hatte 2015 einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Schweizer Armee abgeschlossen. Noch vor Ende des Vertrages bewarb er sich für die gleiche Stelle erneut. Ihm wurde aber mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Anstellung nicht möglich sei. Der Betroffene machte in der Folge geltend, dass ihm die weitere Anstellung aufgrund seiner Homosexualität verweigert worden sei. Die Schweizer Armee verneinte eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, da die fragliche Stelle nicht mehr bestehe.

Bewerber*innen auf eine Bundesstelle haben bei einer Nichtanstellung in der Regel keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung und kein Beschwerderecht. Rechtsmittel sind hingegen dann gegeben, wenn eine Diskriminierung gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau geltend gemacht wird. Homosexuelle Personen, die eine Benachteiligung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, können sich also nicht darauf berufen, Opfer einer direkten Diskriminierung geworden zu sein. «Denn», so steht es in der Begründung des Bundesgerichts geschrieben, «homosexuell können sowohl Männer als auch Frauen sein». Und eine Diskriminierung wegen Homosexualität stützte sich nicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht: «Etwas anderes könnte dann gelten, wenn ausschliesslich Personen des einen Geschlechts wegen Homosexualität diskriminiert werden».

Ein weiterer Rückschlag

Die heutige Entscheidung ist ein weiterer Rückschlag innerhalb weniger Wochen. Einmal mehr wird deutlich: Homo- und bisexuelle Menschen sind in der Schweiz in keiner Weise vor Diskriminierung geschützt – obschon seit Jahren behauptet wird, wir seien genügend geschützt.

Sogar Arbeitgeber dürfen uns diskriminieren, nur weil wir schwul oder lesbisch sind. Und wir können uns nicht mal dagegen wehren!

In einer Medienmitteilung betont Anna Rosenwasser, Geschäftsleiterin der LOS: «Wieder einmal sehen wir, dass die heutigen Gesetze nicht ausreichen. Solange wir nicht explizit genannt sind, werden wir vom Schutz ausgeschlossen.» Und Roman Heggli, Geschäftsleiter von Pink Cross, ergänzt: «Seit Jahren wird behauptet, wir seien genügend geschützt. Doch das stimmt nicht, wie nun wieder deutlich wird: Sogar Arbeitgeber dürfen uns diskriminieren, nur weil wir schwul oder lesbisch sind. Und wir können uns nicht mal dagegen wehren!»

LOS und Pink Cross fordern, dass die Politik dagegen aktiv wird und Massnahmen beschliesst. Dies forderte bereits eine Motion der Rechtskommission des Nationalrats im Jahr 2016, welche vor zwei Jahren nur sehr knapp abgelehnt wurde. Sie stütze sich dabei auf die Empfehlungen des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte.